Bawag P.S.K. begrüsst Urteil des OGH zur Kontenumstellung 2016
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zur Kontoumstellung per Änderungskündigung im Herbst 2016 in Teilen abgewiesen. Der OGH hat entschieden, dass das Vorgehen der BAWAG P.S.K., grundsätzlich zulässig war.
Der OGH bemängelt lediglich den Umfang der Informationen, die den betroffenen Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Für volle Kostentransparenz sei nicht nur das Preisblatt mit den Preisen für das neue Kontomodell beizulegen, sondern auch eine Information über die Preise für das gekündigte Konto. In ihrem Änderungsangebot hatte die BAWAG P.S.K. nur das Preisblatt für das neue Kontomodell kommuniziert und ihren Kundinnen und Kunden eine persönliche Beratung angeboten um alle weiteren Fragen zu klären. Damit wurde aus Sicht der BAWAG P.S.K. volle Transparenz hergestellt.
Für unsere Kundinnen und Kunden wesentlich ist, dass das Urteil ausschließlich für zukünftige Änderungsangebote und nicht rückwirkend für die Kontoumstellung 2016 Bedeutung hat. Die umgestellten Kontoverträge sind wirksam und bleiben weiterhin aufrecht. Das aktuelle Kontopaket und die dazugehörigen Leistungen, Entgelte und Zinsen sind rechtsgültig vereinbart. Damit ergeben sich aus dem Urteil keine Ansprüche unserer Kundinnen und Kunden gegen die BAWAG P.S.K. Das Urteil ändert auch nichts an den im Zuge der Kontoumstellung von der BAWAG P.S.K. ausgesprochenen Kontokündigungen. Die Wirksamkeit der Kündigung der Konten war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde nie in Frage gestellt.